Ist ein restriktives Waffengesetz oder ein Totalverbot
von Feuerwaffen, in der Hand von Bürgern, geeignet Straftaten zu verhindern?
Ein Positionspapier von:
Herrn Norbert Helfinger
Regierungsinspektor
Stabsfeldwebel a.D.
Download des kompletten Positionspapiers als PDF
Nach dem unglückseligen Amoklauf an der Albertville-Realschule in Winnenden am 11.März 2009 entbrannte eine kontroverse Diskussion zur Verschärfung des Waffenrechts der Bundesrepublik Deutschland. In berüchtigter „Schnellschuss-Manier“ wurde insbesondere durch die GRÜNEN und der LINKS-Partei Anträge zur Gesetzesänderung in den Deutschen Bundestag eingebracht. Die eingebrachten Vorschläge wurde mittlerweile durch den Deutschen Bundestag am 18. Juni verabschiedet. Art – und Ablauf lassen die Vermutung zu, dass es sich hierbei um eine Anlassgesetzgebung handelt.
Was nachdenklich stimmt und damit ist nicht die Diskussion „Kann man etwas verbessern, muss sich etwas ändern?“ an sich gemeint, sondern die Art und Weise ohne Berücksichtigung entsprechender Fakten. Lediglich die FDP lässt eine sachlich orientierte Diskussion erkennen und vertauscht nicht Ursache und Wirkung.
Das diese Änderungen mit heißer Nadel gestrickt wurden und weder eine Verbesserung der Inneren Sicherheit bewirken werden noch der Sache dienlich sind, liegt auf der Hand.
Bereits Ministerpräsident Günter OETTINGER mahnte im April 2009 zur Sachlichkeit und keinen überstürzten Aktionismus. So sollte erst nach der Bundestagswahl im September 2009 die entsprechenden Expertengremien ihre
Ergebnisse vorlegen und die politische Umsetzung beginnen. (1)
Die vorliegende Schrift soll helfen die Diskussion zu versachlichen und aufzeigen, dass ein liberales Waffenrecht nicht zwingend eine Zunahme der Schusswaffenkriminalität bedeutet.
Was ist denn nun so schlimm daran, würde man Waffen in Privatbesitz generell
verbieten? Es kann doch nicht geleugnet werden, dass von Schusswaffen Gefahren ausgehen. So oder so ähnlich hört man Bürger und Politiker reden. Plakative, unsachliche und nur emotional gestrickte Forderungen auf diversen Homepages wie z.B. des Aktionsbündnis Winnenden oder Keine Mordwaffen als Sportwaffen führen die dort immer wieder betonte „notwendige und sachliche Diskussion“ schlichtweg ad absurdum. Sie basieren ausschließlich auf
dem Grundsatz: Was mir nicht passt muss verboten werden und entsprechen in etwa dem Niveau der Forderung bei immerhin 4.467 Verkehrstoten (2) in der Bundesrepublik, den Kraftfahrzeugverkehr verbieten zu wollen.
Das schlimme an solchen Forderungen und der einsetzenden Anlass-gesetzgebung ist aber, dass damit der schrittweise Ausverkauf der Demokratie beginnt. Heute sind es Schusswaffen, morgen die Geschwindig-keitsbegrenzung auf der Autobahn. Entscheidend ist aber, dass ein restriktives Waffengesetz (WaffG) keinesfalls eine Senkung von Straftaten bewirken wird, da es als Verwaltungsgesetz hierzu weder gedacht noch bestimmt ist.
Warum empirische Untersuchen und nachgewiesene Zahlen offensichtlich niemand in dieser Republik hören will und munter sogar erwiesene Falsch-aussagen ungestraft verbreiten werden, ist mir allerdings ein Rätsel.
Eine Diskussion um Senkung der Kriminalität ist notwendig und wünschenswert, muss aber auch ALLE Fakten berücksichtigen und nicht nur spekulativen Forderungen, wie z.B. ausschließlich die Restriktion des WaffG umfassen.
Die nachstehenden Fakten sind zu berücksichtigen wenn es um die Ausübung des Sports, der Ausübung der Jagd, aber auch um das berechtigte Interesse des Einzelnen geht, was den Selbstschutz anbelangt, verbunden mit dem Wunsch eine Schusswaffe Gesetzeskonform erwerben zu können. Das der Staat das Gewaltmonopol besitzt und für den Schutz seiner Bürger zu sorgen hat, ist die eine Seite. Das individuelle und im Grundgesetz verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit und das ausdrücklich durch den Gesetzgeber manifestierte Recht auf Notwehr, die andere Seite.
Der Gedanke und die Betrachtung der Selbstverteidigung ist zulässig und muss sachlich diskutiert werden.
Tatsache aber in der politischen Landschaft ist, ablenkend von der teilweisen Unfähigkeit des Staates die steigende Kriminalität, die Gewaltbereitschaft und eine zunehmende Brutalisierung in den Griff zu bekommen, dass schnelle plakative Scheinlösungen bevorzugt werden anstatt nachhaltige Erfolge zu erzielen.
Bei allem Verständnis für die Opfer der beiden spektakulären Amokläufe 2002 in Erfurt und 2009 in Winnenden werden jedoch durch die Behauptungen z.B. des Aktionsbündnis Winnenden weder die feststehenden Fakten noch ent-sprechenden Untersuchungsergebnisse berücksichtigt.
Auch die „pseudowissenschaftlichen Fakten“ der Britischen Organisation Gun Control Network von Dr. Mick North (3) entpuppen sich bei genauer Aus-wertung des offiziellen britischen Zahlenmaterials schlichtweg als falsch. Wer so arbeitet ist in höchstem Maße unseriös und merkt im Grunde nicht dass man nur vor den Karren der Anti-Waffenlobby gespannt wird. Hieran ändern auch die auf die Tränendrüse drückenden öffentlichen Briefe (4) des Aktions Bündnis Winnenden an Medien und Politik nichts.
Wie auch immer, alle aber verhalten sich so, als ob nur durch eine restriktive Auslegung des WaffG oder dem Waffenverbot in privater Hand die ausufernde Kriminalität in den Griff zu bekommen ist.
Ich persönlich weigere mich aber zu glauben, dass ein seriöser Politiker seine Entscheidung von Marktschreiern abhängig macht, anstatt sich von Fakten leiten zu lassen. Diese Schrift will dazu beitragen sachgerecht zu informieren und richtet sich an Politiker aller Fraktionen sowie an alle interessierten Bürger.
Im Folgenden werde ich belegen, dass ein restriktives WaffG kein Heilmittel und keine Lösung darstellt, damit Gewaltkriminalität abnimmt und Amokläufe verhindert werden. Da die Grundaussage der gegen Waffen abgeneigten Politikern (Warum eigentlich?) aller Parteien ständig gebetsmühlenartig wiederholt werden, muss an dieser Stelle im Superwahljahr 2009 deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass Legalwaffenbesitzer auch Wähler sind und mit ca. 4 Millionen Stimmen gerade 2009 zur Wahl gehen werden.
Wir sind nicht die Prügelknaben der Nation und es muss endlich Schluss sein uns als Spinner und gemeingefährliche Idioten hinzustellen. Der Schutz des Individums ist bereits im Grundgesetz verankert und ein hohes Gut. Aber nach der Verschärfung des WaffG vom 18.Juni 2009 hat ein Legalwaffenbesitzer nunmehr weniger Rechte als ein Krimineller. Ist das im Sinne des Rechtsstaates und der Demokratie?
Hier nun die Fakten als Grundlage der Diskussion:
Behauptung 1:
Durch das Verbot von Waffen (in Privathand) in Großbritannien im Jahr 1997 ist die Schusswaffenkriminalität in Großbritannien deutlich gesenkt worden.
Am 13. März 1996 tötete der Amokschütze Thomas Hamilton in der Schule im schottischen Dunblane 16 Kinder und ihre Lehrerin. Als Folge des öffentlichen Drucks, u.a. durch das Gun-Control-Network (GCN), wurde das Waffengesetz durch die britische Regierung so „verschärft“, dass der private Waffenbesitz (von Kurzwaffen) verboten ist. Bei dem GCN handelt es sich um eine Interessengemeinschaft von Eltern der getöteten Schüler, ähnlich dem 2009 gegründeten Aktionsbündnis Winnenden.
Nach außen vertreten wird das GCN durch Dr. Mick NORTH, einem betroffenen Vater. Selbstverständlich darf in einer Demokratie jeder meinen was er mag und letztendlich auch öffentlich vertreten. Dies bedingt aber nicht auch zwingend, damit Recht zu haben.
Am 20. Mai 2009 wurde Dr. North vom AB Winnenden eingeladen und sprach vor interessierten Bürgerinnen- und Bürgern in Winnenden (5). Die Rede kann auf der Homepage des AB Winnenden eingesehen werden. Gerade in der heutigen Zeit sieht sich das GCN in seiner Arbeit bestätigt und behauptet, dass seit dem Verbot von Feuerwaffen in Privathand in Großbritannien eine deutliche Abnahme der Schusswaffenkriminalität stattgefunden hat.
Aussagen die das AB Winnenden nun 1:1 auf bundesdeutsche Verhältnisse übertragen will. Doch wie sieht es nach der amtlichen Statistik denn wirklich aus mit den Behauptungen des GCN dass in Großbritannien die Schusswaffen-kriminalität abgenommen hat?
Zunächst einmal ist anzumerken, dass sich Referenden, insbesondere als Gäste in Deutschland, mit einer Eröffnung der Veranstaltung in der Form. „Die deutsche Regierung sollte sich schämen“ (5), wohl selbst als ernstzunehmende Gesprächsteilnehmer disqualifizieren. Ich glaube nicht dass die bundes-deutsche Regierung oder die Landesregierung Baden-Württemberg auf solche Ratschläge angewiesen ist.
Was allerdings den Inhalt der Darstellung anbelangt, stimmt es so nicht, dass bis auf wenige Ausnahmen keine Handfeuerwaffen mehr in Privathand in Großbritannien befindlich sind. Richtig ist, dass seit 1997 der Besitz von „Kurzwaffen“ (Pistolen und Revolver) verboten wurde. Jäger und Schützen die dagegen so genannte „Langwaffen“ besitzen (Gewehre) waren nicht betroffen. Man konnte bei sportlich schießenden Einwohnern aber eine (Besitz-) Verschiebung in Richtung Langwaffen beobachten. Diese sind auch heute noch wesentlich „einfacher“ zu erwerben als z.B. in der Bundesrepublik Deutschland. Also ist die Aussage dass nur noch sehr wenige Handfeuerwaffen in Privatbesitz sind, schlichtweg falsch! Wie sieht es denn nun mit der deutlichen Senkung der Zahlen im Bereich der Schusswaffen-kriminalität aus?
Auch hier ist ein völlig anderes Phänomen zu beobachten wie das GCN der unbedarften Welt glaubhaft machen will.
Bereits 2001 beschäftigte sich die Deutsche Polizeigewerkschaft (6) ausgiebig mit einer ersten Bewertung der Zahlen ihrer britischen Kollegen.
Das erklärte Ziel der damaligen Regierung von Tony BLAIR ist es gewesen, durch ein Verbot des privaten Waffenbesitzes die kriminelle Verwendung von Schusswaffen möglichst zu verhindern. Fünf Jahre später kommt die Britische Polizeigewerkschaft Police Federation of England and Wales nach Auswertung der Fallzahlen in ihrem Magazin Police (Ausgabe September 2001) zu folgender Feststellung: „Die Gesetzgebung nach Dunblane, die die große Mehrheit von Waffen in Privatbesitz verboten hat, hat es nicht vermocht zu verhindern, dass Kriminelle in den Besitz von Waffen gelangen.“
Alleine das offizielle Zahlenmaterial das der Auswertung zu Grunde liegt ist sozusagen „selbsterklärend“.
Jahr | Straftaten mit Schußwaffen | Tötungsdelikte |
1999 | 4.993 | 45 |
2000 | 6.843 | 62 |
Alleine im Jahr 2001 wurde in den ersten acht Monaten bereits der Wert an Schusswaffendelikten aus dem Jahr 2000 erreicht.
Nun zur „offiziellen Statistik“ von GCN (Stand 2008):
Deutlich zu sehen ist bis zum Jahr 2003/04 eine Zunahme der Schusswaffen-delikte auf 24.000 Straftaten. Dies verdeutlicht einmal mehr die erschreckende Bewertung der Britischen Polizei aus dem Jahr 2001. Die Aussage des GCN, dass die seit 2004 sinkenden Fallzahlen der Straftaten mit Schusswaffen ein Ergebnis des Waffenverbotes sind, ist ebenso brillant wie verlogen. Aber frei nach Churchill „Traue keiner Statistik, außer Du hast sie selbst gefälscht“.
Die Senkung der Fallzahlen ist aber weder dem Verbot von Schusswaffen noch der politischen Arbeit des GCN zu verdanken, sondern dem Umstand, dass sich die Kriterien für die Erfassung der Statistik geändert haben. Bis 2003/04 wurden bei den Gun Offences auch das „Mitführen und Drohen“ mit Schusswaffen mitgezählt, danach wurden nur noch Delikte erfasst bei denen Schusswaffen tatsächlich bei einer Straftat verwendet worden sind. Bei den Taten Drohen und Mitführen wurden auch Anscheinswaffen (Imitate) mitgezählt.
Daher verschleiert diese Statistik deutlich, dass seit Beginn der Zählung (2000/01) die Taten mit einer Schusswaffe angestiegen und eben nicht gesunken sind, denn anfänglich wurde wie schon gesagt das Mitführen und Drohen gezählt.
Nicht nur die Britische Polizei sieht das Erreichen des Zieles der damaligen Gesetzgebung als gescheitert. Einer Studie der UN aus dem Jahr 2007 führte zu der Feststellung dass Großbritannien (einschließlich WALES) das gefährlichste Land der zivilisierten Welt ist.
Die britische Polizei stellt hierzu in Police (7) die entscheidende Frage: „Das grundsätzliche Problem ist nicht die Verfügbarkeit von Schusswaffen als solches, sondern die Veränderung im persönlichen Verhalten. Es gab in den vergangenen Jahren (vor dem Verbot von 1997) eine weit größere Verfügbarkeit von Schusswaffen, aber weniger Straftaten mit Schusswaffen. Warum? Das ist jetzt die wichtigste Frage.“
Ein vernichtendes Ergebnis. Welchen Erfolg Kann das GCN und Dr. NORTH, außer dem Kurzwaffenverbot für sich verbuchen? Keinen! Es sei denn, man betrachtet die Freiheitseinschränkungen unbescholtener Bürger als Erfolg. Antworten auf die stetig ansteigende Kriminalität mit Schusswaffen gibt es seitens des GCN aber keine. Das Problem liegt aber in der wachsenden Gewaltbereitschaft der Gesellschaft und nicht im legalen Waffenbesitz!
Behauptung 2:
Um keine „amerikanischen Verhältnisse“ in der Bundesrepublik zu bekommen, muss die Anzahl der Waffen in der Bevölkerung reduziert werden (Leitsatz:“Möglichst wenig Waffen ins Volk“).
Politiker und Verwaltungen drücken mit dieser These sehr gerne aus, dass in den USA die Gewaltkriminalität mit Schusswaffen derart hoch ist, dass dort Mord- und Totschlag herrschen, der durch die Behörden nicht mehr in den Griff zu bekommen ist. Schuld hieran ist der Umstand, dass man überall sehr leicht jede Form von Schusswaffen frei kaufen und führen kann.
Die Waffengesetzgebung in den USA ist in erster Linie Sache der einzelnen Bundesstaaten (8). Von daher ist in jedem Staat unterschiedlich geregelt, was den Erwerb, Besitz und das Führen von Feuerwaffen anbelangt. Allein aus Sicht des Waffenrechts gibt es also keine „amerikanischen Verhältnisse“. Die Situation ist in den USA derzeit so, dass es sehr liberale Gesetze, wie in Louisiana, Nevada und Texas gibt. Extrem streng ist das Waffengesetz dagegen in Kalifornien, New York oder Washington D.C.
An dem Beispiel (9) der Städte Washington D.C. und der auf der anderen Seite des Potomac River angesiedelten Stadt Arlington wird dies besonders deutlich.
In Washington D.C. ist die Mordrate etwa zehnmal so hoch wie im waffen-rechtlich liberalen Arlington.
Der Legalbesitz von Waffen so z.B. in Arlington, bewirkt also keinesfalls den stets prophezeiten Kriminalitätsanstieg. Das Gegenteil ist der Fall: „Was der Kriminelle am meisten fürchtet, ist, dass sich sein Opfer erfolgreich zur Wehr setzen könnte (10)“.
Die amerikanischen Behörden sind mittlerweile dazu übergegangen, unbescholtenen Bürgern auf Antrag Waffenscheine zum verdeckten Tragen von Feuerwaffen auszustellen. Die Überfallquote auf offener Straße ist um bis zu acht Prozent gesunken.
In Kennesaw (Georgia), einer Vorstadt von Atlanta, existiert seit 1982 ein Gesetz, welches jedem Haushalt den Besitz einer Feuerwaffe vorschreibt. Bereits in den ersten sieben Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes fiel die Einbruchsrate um 89 Prozent; im selben Zeitraum im Staat Georgia jedoch nur um 10,4 Prozent.
Wer immer sich weltweit mit dem Legalwaffenbesitz beschäftigt, trifft immer wieder auf selbige „Fakten“ welche dazu genutzt werden Restriktionen zu fördern oder Legalwaffenbesitzer zu diskreditieren (11).
Solche (Schein)- Fakten wie sie gerne durch die „Bundesdeutsche Antiwaffen-Lobby“ verwendet werden, nennt man international auch factoids. Da sie in steter Wiederholung verwandt werden, um den Ruf nach Verschärfung des Waffenrechts zu begründen, ohne zu prüfen, ob die Behauptung auch nur ansatzweise einen Bezug zur Realität haben.
Wie gerade geschildert, zeigen die so „berüchtigten“ amerikanischen Verhältnisse - wenn man sie nicht nur summarisch betrachtet - eindeutig, dass diese Korrelation nicht besteht. Wohlgemerkt: Niemand redet einer generellen Bewaffnung das Wort. Es geht aber darum, Zusammenhänge zu begreifen, wie sie sind, nicht wie wir sie gerne hätten. Dass Behauptungen und Ver-mutungen die eine Seite darstellen, aber die Fakten bewiesen werden müssen, führte in den USA zu einer offiziellen Studie. Am 26. Juli 1996 wurde in den USA eine Studie veröffentlicht, die alle zum Schweigen bringen sollte, die in einer Entwaffnung des nicht kriminellen Bürgers eine Maßnahme zur Bekämpfung der Kriminalität sehen. Der Uniform Crime Report kommt zu dem Ergebnis, dass es auf Gewaltverbrecher abschreckend wirkt, wenn es dem Bürger erlaubt ist verdeckt Waffen zu tragen und dass hieraus kein Anstieg an Unfalltoten (Unfälle mit Schusswaffen) erwächst (12).
Die Studie zeigt auf, dass zwischen Oktober 1987 und April 1994 im Staat Florida 221.443 Waffenscheine an Bürger ausgegeben wurden. In diesem Zeitraum wurden 18 Verbrechen von diesem Personenkreis der Legal-waffenbesitzer begangen. Solche Zahlen sind in der Bundesrepublik nicht erfasst oder wurden (bis 1996) in dem nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Werk des Bundeskriminalamts Waffen- und Sprengstoff-kriminalität der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht.
Vermutlich aus gutem Grund, denn würde doch klar bewiesen werden, was alle schon ahnen. Das Gegenteil der bisherigen Behauptungen wäre erwiesen.
Aber zurück zu den Fakten in den USA. In dem Bericht More Guns, Less Crime (1998) (13) wurden durch Prof. LOTT empirische Untersuchungen angestellt zur Mordrate je Tsd. Einwohner im Verhältnis zu den Legalwaffenbesitzern.
Staat | Bürger mit Waffe | Mordrate je 100 Tsd Einwohnern |
Texas | 37 % | 12,7 |
Vermont | 35 % | 0,7 |
Iowa | 31 % | 1,1 |
Californien | 21 % | 12,7 |
New York | 11 % | 13,2 |

Staaten mit einer geringen Anzahl an Legalwaffen weisen Mordraten auf die über der von Texas liegen, wo die höchste Waffendichte zu finden ist.
„Erschwerter Zugang zu Waffen bedeutet weniger Missbrauch von Waffen“ Noch so eine Behauptung, die sich an „amerikanischen Verhältnissen“ eindeutig widerlegen lässt.
New York hat ein sehr restriktives Waffenrecht mit einer sehr hohen Mordrate; Vermont ein sehr liberales Waffenrecht mit geringen Mordraten. Vermont hat aber dreimal so viele Waffen „im Volk“.
Nach der Lott-Studie, ist eher die umgekehrte Korrelation richtig. In den 31 Staaten, die das sogenannte concealed carrying (das verdeckte Tragen von Waffen) erlauben, zeigt sich eine erhebliche Reduktion an Gewalttaten. Lott gibt in seiner Studie Zahlen an, die er bei einem flächendeckenden Erlauben des concealed carrying in den USA weniger Opfern annimmt.
Mord | Vergewaltigung | Raub | Schwere |
- 1.400 | - 3.700 | - 11.000 | - 60.000 |
Weitere Fakten würden Bücher füllen, was den Rahmen dieser Schrifterheblich sprengen würde. Ich denke aber, es konnte verdeutlicht werden, dass es „die amerikanischen Verhältnisse“ nicht gibt. Welcher Bürger oder Politiker auch immer davon berichtet, er spricht von etwas wovon er offen-sichtlich keine Ahnung hat oder es sind rein populistische Gründe maßgeblich.
Die Gleichung „Leichte Verfügbarkeit von Schusswaffen“ = hohe Mord- und Verbrechensrate = „amerikanische Verhältnisse“ ist somit völlig absurd.
Behauptung 3:
Wachsende Probleme der inneren Sicherheit und der illegale Waffenbestand können nur durch eine deutliche Restriktion des WaffG wirksam bekämpft werden.
Damit wenden wir uns quasi dem Bundestagswahlkampf 2009 zu. Gerade weil es wieder Wahlkampfzeit ist, werden möglicherweise parteitaktische Über-legungen der Realität vorgezogen.
Gewiss wird es keine sachgerechte Lösung seitens der Politik geben können. Den einen sind die Maßnahmen zu wenig, den anderen viel zu restriktiv. Sein persönliches (meist subjektives) Ansinnen vortragen zu dürfen und zu können, ist eine der Errungenschaften unserer schützenswerten Demokratie, Recht damit zu haben jedoch etwas völlig anderes. Wie immer aber in einer Demokratie kommt es auf den mehrheitlichen Blickwinkel an, was Recht ist und was nicht. Das Unterliegen einer der beteiligten Interessengruppe bzw. ein entsprechender Kompromiss ist das Ergebnis einer demokratischen Entscheidung.
Warum aber werden bis zu einer Entscheidung hierzu nicht die vorhandenen Fakten für eine Diskussion verwendet?
Neben den allgemein zugänglichen Statistiken, sollten nicht nur die persön-lichen und emotionalen Seiten vorgebracht sondern auch die durchaus vor-handenen wissenschaftlichen Grundlagen betrachtet werden.
Man staune, die gibt es übrigens auch für die Bundesrepublik Deutschland. Das passt natürlich nicht so ganz in die heile Welt der Antiwaffen-Lobby aber ich empfehle die Dissertation des Dr.jur. Ernst DOBLER (14). Hier findet man eine Fülle statistischer Daten zu der Thematik, ohne nach Großbritannien oder den USA blicken zu müssen.
Schusswaffendelikte weisen seit Jahren einen rückläufigen Trend auf. Es ist mir ein weiteres Rätsel wie solche Entwicklungen schlichtweg ignoriert werden können. Schauen wir uns einmal die öffentlich zugängliche Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) an. Dort wird bei Straftaten mit Schuss-waffen in zwei Kategorien aufgeschlüsselt. Einmal „gedroht“ und einmal „geschossen“ (ähnlich wie in Großbritannien). Bei beiden Kategorien werden nicht nur „scharfe Schusswaffen“ gezählt, sondern auch Attrappen und erlaubnisfreie Waffen. Ausreichend für die statistische Erfassung ist das subjektive Gefühl der Bedrohung.
Jahr | Straftaten | Gedroht | Geschossen |
2003 | 6.572.135 | 11.054 | 6.283 |
2004 | 6.633.156 | 9.876 | 5.499 |
2005 | 6.391.715 | 9.177 | 5.039 |
2006 | 6.304.223 | 8.813 | 4.584 |
2007 | 6.288.661 | 7.883 | 4.558 |
2008 | 6.114.128 | 6.994 | 4.371 |
Auch in der Kategorie „Geschossen“, finden sich erlaubnisfreie Schusswaffen wieder.

Um es noch einmal deutlich zu sagen: Diese Fallzahlen umfassen sowohl Legal- wie auch illegale Schusswaffen. Also nicht nur – wie oft vermutet - die Schusswaffen der Legalwaffenbesitzer.
Aber auch hierzu gibt es Zahlenmaterial, welches nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, bzw. ab 1996 nicht mehr statistisch erfasst wird. Mir scheint aus gutem Grund. Passt doch auch diese Entwicklung der Verwendung von Legalwaffen bei Straftaten nicht so ganz in die (meist) emotional geladene Diskussion.
Die nachfolgenden Zahlen wurden 1994 vom damaligen Vorsitzenden (15) der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in einem Leitartikel verwendet. Dieser Gewerkschaft kann man sicherlich nicht im Entferntesten vorwerfen ein Sprachrohr der „Waffenlobby“ zu sein, zumal amtliche Zahlen verwendet werden.
Jahr | Straftaten | Gedroht | Geschossen | Tatwaffen | Legalwaffen |
1990 | 4.455.333 | 6.237 | 4.010 | 1.649 | 139 |
1994 | 5.138.663 | 9.841 | 6.318 | 2.446 | 162 |
1996 | 6.647.598 | 13.479 | 8.471 | * | * |
* kein öffentliches Material vorhanden
1990 befanden sich geschätzte 4.000.000 legale Schusswaffen und 1994 geschätzte 10.000.000 legale Schusswaffen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland.
1990 wurden 1.649 Tatwaffen sichergestellt (legale und illegale), bei allen Straftaten mit Schusswaffen (10.247), wurden jedoch nur 139 Legalwaffen gezählt. Bei einem Bestand von 4 Millionen Schusswaffen (1990) entspricht dies einer Missbrauchsquote von 1,36 %.
1994 wurden 2.446 Tatwaffen sichergestellt. 162 Legalwaffen wurden bei, den
erfassten Straftaten mit Schusswaffen (16.159) gezählt. Dies entspricht einer Missbrauchsquote von 1,0 %. Eine zusätzliche Aufschlüsselung nach Tötungs-delikte erfolgte nicht, diese sind in der Zusammenfassung „Geschossen“ enthalten. Erwähnenswert ist hierbei auch, dass in diesen Zahlen auch die Suizid-Fälle und Straftaten mit Dienstwaffen enthalten sind.
Bei der Erfassung der o.a. erwähnten Legalwaffen ist noch zu berück-sichtigen, dass in dieser Zahl auch die so genannten „erlaubnisfreien Waffen“ eingebunden sind.
Ein weiterer Punkt der bislang noch keine Beachtung gefunden hat ist der, dass auch untersucht werden muss, wie viele Waffen die bei Straftaten eine Verwendung finden, denn tatsächlich schussfähig sind. In den aufgeführten Fällen in denen „Gedroht“ wurde, finden oftmals die so genannten Alarm- und Gaswaffen Verwendung. Laut PKS werden über 60 % aller Raubdelikte mit solchen Waffen verübt. Das ist auch nicht verwunderlich, denn diese Waffen sind im Regelfall nicht von ihren schussfähigen Originalen zu unterscheiden.
Der 2002 eingeführte “kleine Waffenschein“ wird nicht für den Erwerb, sondern wie es in der Natur des Dokumentes liegt, für das Führen der Waffe benötigt.
Abschließend hierzu noch die Beurteilung der Bundesregierung aus dem Jahr 2006:
Im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht des Bundesregierung aus dem Jahre 2006 wurde festgestellt: „Delikte mit Schusswaffen haben weiter abgenommen. Diese Rückgänge setzten schon deutlich vor der Novellierung des Waffenrechts ein. Mittlerweile liegt die Anzahl der Gewaltdelikte mit Schusswaffen auf dem niedrigsten Niveau seit 20 Jahren.“
Illegaler Waffenbestand
Der Zahl von ca. 10 Millionen Legalwaffen, steht die Zahl von 20 Millionen Illegaler Schusswaffen gegenüber, so eine Schätzung der Deutschen Polizei (16). Dennoch erscheint der illegale Waffenmarkt – laut BKA - in der Bundesrepublik verschwindend klein. Bezogen auf eine Bevölkerung von 82 Millionen Menschen wurden 1998 nur 12.583 Schusswaffen sichergestellt. Diese Zahl ist im Vergleich zu anderen Ländern als gering einzustufen. Der illegale Markt wird durch relativ hohe Preise (25-50 % über dem legalen Preis)dargestellt. Der Markt wird vermutlich zu einem großen Teil aus Diebstählen bedient. 1998 wurden zudem 709 illegal hergestellte bzw. schussfähig gemachte Waffen konfisziert. Nach der Auflösung des Warschauer Paktes wurde eine „Überflutung“ mit Waffen aus der ehemaligen DDR und UdSSR befürchtet. Es wurden Pistolen, Schnellfeuergewehre und Handgranaten angeboten, jedoch soll die Menge nicht signifikant gewesen sein. 1997 wurden z.B. 33 jugoslawische Schnellfeuergewehre und 136 Handfeuerwaffen aus Tschechien an der deutschen Grenze beschlagnahmt. 1998 waren es schon 180 Schusswaffen, nur alleine aus der Schweiz. Dieses ist ein Indiz dafür, dass es einen bescheidenen aber signifikanten europäischen Markt für Hand-feuerwaffen gibt. Nachdem die EUGrenzkontrollen 1998 wegfielen, nahm auch die Zahl der beschlagnahmten Waffen deutlich ab. Ein Zeichen dafür, wie der EU-Binnenmarkt den illegalen Waffenhandel begünstigt.
In der Bundesrepublik Deutschland existieren ca. 10 Millionen registrierte Schusswaffen. Diese Quote entspricht in etwa 12 % der weltweit registrierten
Schusswaffen.
Der Anteil illegaler Schusswaffen in der Bundesrepublik umfasst ca. 20 Millionen Schusswaffen. Dieser Anteil entstand überwiegend aufgrund einer Änderung des Waffengesetzes im Jahr 1972. Bis zu dieser Änderung, waren Langwaffen für Personen ab dem 18. Lebensjahr erlaubnisfrei zu erwerben. Ab diesem Zeitpunkt wurden zwischen 14 und 17 Millionen Gewehre und Flinten illegal, da Sie durch Ihre Besitzer nicht angemeldet worden sind. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Waffen weder dem illegalen Markt zur Verfügung stehen noch bei Straftaten eingesetzt werden.
Noch ein abschließendes Beispiel an dem deutlich wird, welche Stielblüten Verschärfungen des WaffG seit 1972 vorgebracht haben, die letztendlich nicht wirklich einen Beitrag zur Senkung der Schusswaffenkriminalität geleistet haben, aber dienlich sind den Bürger zu kriminalisieren.
Bis zur o.a. Änderung des WaffG 1972, war der Jagdschein dem Waffenschein gleichgestellt. Auch nach der Waffenrechtsreform 1972 durften die Waffen auf dem Weg zur Jagd geladen, bzw. unterladen geführt werden. Nach der Änderung des WaffG 2002, dürfen die Waffen bis zur Jagd nur ungeladen geführt werden. Vergesslichkeit führt nun zur Kriminalisierung. Der Sinn solcher Gesetzesänderungen ist weder auf den ersten, noch auf den zweiten Blick erkennbar. Weder 1972, noch 2002 gab es „Horden marodierender Jäger“ im Bundesgebiet.
Haben solche Änderungen dazu beigetragen den Amoklauf 2009 in Winnenden zu verhindern?
Hier nochmals grafisch verdeutlicht der Waffenbestand in der Bundesrepublik Deutschland.

Behauptung 4:
Eine Aufbewahrung von Schusswaffen (oder Munition) auf der Schiessbahn fördert die Sicherheit, denn ein Zugriff auf Waffen im Haushalt ist nicht möglich.
Hierzu ist anzumerken, dass dieses Argument seit Wochen hoch gehandelt wird und auf den ersten Blick doch allen Erfordernissen gerecht wird. Berücksichtigt man einmal nicht die aufzuwendenden Summen für den Bau einer Waffenkammer sowie die Kosten für die technische Sicherung (Einbruchmeldeanlage), bedeutet eine solche Maßnahme aber, dass zukünftig Hochburgen an Waffenlagern geschaffen werden die sicherheitspolitisch sehr bedenklich zu werten sind. Man muss sich unter einer typischen Schiessanlage in der Bundesrepublik vorstellen, dass sich solche Schützenhäuser im Regelfall an abgelegen Orten, z.B. an Waldrändern gelegen, befinden. Das die Sicherung der eingelagerten Waffen technisch mit Aufschaltung zur Polizei erfolgt, stellt nicht das Problem dar. Ein Problem ergibt sich aber bei entsprechender Ausspähung durch mögliche Täter da durch, dass bei Verlassen der Schiessstätte die Anlage wieder in Betrieb genommen werden muss. Ein Überfall des meist zuletzt gehenden Waffenwarts, etc. vor einer Scharfschaltung bedeutet im Regelfall aber einen Komplettzugriff auf die eingelagerten Bestände. Auch so genannte Innentäter, wozu auch ehemalige Mitglieder zu zählen sind, verfügen über genaue Kenntnisse der Abläufe und der Aufbewahrungsmodalitäten (vergl. Einbruch bei der SG EISLINGEN (17)).
Da der Legalbesitzer auch zukünftig für seine Schusswaffen verantwortlich bleibt, bedeutet dies eine Lagerung in der Waffenkammer in verschließbaren Schränken, Schließfächer, etc. Es besteht von daher immer die Möglichkeit dass der Eigentümer bei der sichtentzogenen Lagerung eine Waffe einfach mit nimmt um sie dem nichtbedürfnisgerechten Zweck zu zuführen. Diese Möglichkeit wird auch bei der anderen favorisierten Lösung (Lagerung von Munition in der Schiessstätte) zutreffen. Auch hier wäre im Missbrauchsfalle weiterhin eine völlig unkontrollierte Mitnahme von Munition möglich. Die einzigen Möglichkeiten auch dieses auszuschließen, wären dann Taschen-kontrollen einzuführen und Metalldetektoren an den Türen aufzubauen.
Was ebenfalls völlig ungeklärt ist, ist der zu betreibende organisatorische Aufwand der Aus- und Rückgabe von Waffen und/oder Munition im Falle von Wettkämpfen auf anderen Anlagen, Transport zum Büchsenmacher, usw.
Was wird mit den zahlreichen Vereinen und/oder Betriebssportgruppen geschehen, die keine eigene Sportanlage betreiben, sondern sich einmieten? Wie wird die Lagerung der Waffen bei den Jägern gehandhabt, die oftmals über keine zentralen Vereinsräume verfügen und Ihre Waffen z.B. Nachts benötigen?
Die von einigen favorisierte Lösung der zentralen Lagerung und Ausgabe von Waffen und/oder Munition bei Polizei- und Bundeswehrdienststellen ist ebenfalls zu verneinen. Der materielle und personelle Aufwand steht in keinem Verhältnis zu dem vermeintlichen Sicherheitsgewinn.
Behauptung 5:
Ein Verbot von Großkaliberwaffen oder IPSC Wettkämpfe verhindert zukünftige Amokläufe.
Ein Verbot von Großkaliberwaffen wird nicht grundsätzlich Amokläufe verhindern! Die „guten Waffen“ des olympischen Sports können genauso zum Töten verwendet werden Auch für kleinkalibrige Sportwaffen können entsprechende Magazine erworben oder aber selbst gefertigt werden.
Ferner ist es realisierbar, funktionsfähige Schusswaffen selbst zu bauen, ohne hierfür die entsprechende Ausbildung eines Büchsen- oder Werkzeugmacher zu besitzen. Der Bau einer funktionsfähigen Maschinenpistole mit Materialien aus dem Baumarkt und einer entsprechen Heimwerkerausstattung ist „relativ“ einfach zu bewerkstelligen (18). Entsprechende Literatur kann hierzu im Internet heruntergeladen oder aber vom Autor direkt gegen Bezahlung erworben werden. Es ist zwar müßig zu erwähnen, dass der Autor Philip A. Luty in Großbritannien hierfür die entsprechende Gastfreundschaft staatlicher Einrichtungen genießen durfte, aber die so hergestellten Waffen funktionieren bedauerlicherweise.
Auch die nun vom Bundesrat auf den Weg gegebene Überlegung die ballistische Wirkung von Großkalibermunition zu begrenzen, ist ein völlig sinnloses Unterfangen. Es ist völlig egal ob ein Täter eine fabrikgeladene 9 mm Luger Patrone auf sein Opfer abfeuert oder eine Leistungsreduzierte Munition verwendet, die zwar nicht mehr zwei „Ziele“ durchschlägt, aber dennoch beim ersten Opfer tödlich wirkt. Eine solche Denkweise der Schadens-verhinderung kann nur als „Bedenklich“ bezeichnet werden.
Solche absurden Maßnahmen werden weder Tötungsdelikte verhindern, noch abschwächen, sie werden einfach nur Unmengen von Finanzmittel beim Sportler wie auch bei der anschließenden staatlichen Kontrolle verschlingen.
Für die Jäger verbietet sich eine solche Munition ohnehin von selbst; dies widerspricht schon in der Grundüberlegung jedem waidgerechten Verhalten.
Bei Verwendung von (KK)Jagdmunition (Hohlspitz) ist ein Treffer in einem menschlichen Körper übrigens wesentlich verheerender wie bei einem 9 mm Vollmantelgeschoß. Durch die Verformung der Jagdmunition wird eine deutlich höhere ballistische Wirkung im Ziel erreicht.
So makaber das nun auch klingen mag, kein Sportschütze hat seine Waffe zu diesem Zweck erworben (Bedürfnisgerechter Zweck, vergl. § 14 Abs.1 WaffG).
Es bleibt daher bei der Feststellung „Wer Morden will, findet immer ein Werkzeug“.
Amokläufe
Eine detaillierte Beschäftigung mit dem Thema „Amok“ würde den Umfang dieser Schrift bei weitem sprengen. Vereinfacht gesagt, hat hier ein Mensch der Gesellschaft gekündigt. Für ihn gelten zukünftig, keine strafrechtlichen-,
gesetzlichen oder moralischen Normen mehr.
In seiner Dissertation „Über nicht kulturgebundene Amokläufe“ hat Schünemann 1992 die These der sogenannten Amokphasen aufgestellt, der typische Amoklauf spielt sich demnach nach folgendem Muster ab(19).
Vorstadium
Zunächst erfolgt das Vorstadium eines mehr oder weniger langen Brütens und Grübelns. Dem potenziellen Täter erscheint sein Umfeld zusehends undurchdringlich, seine Sichtweise der Welt verdunkelt sich mehr und mehr, er isoliert sich selbst, vor allem bezüglich seiner sozialen Kontakte und zieht sich weitgehend aus der Welt zurück, die für ihn immer bedrohlichere Züge annimmt. Die erlernten Anpassungsmechanismen zerfallen allmählich, soziale und psychische Desintegration vermischen sich und setzen einen Regressionsprozess in Gang.
Tat
Unmittelbar vor der Tat erfolgt ein Wutanfall, der sich in einer Reihe von Tötungshandlungen ohne ersichtliches Motiv entlädt. Dabei wird der Blick des Amokläufers starr, er reagiert kaum auf andere Reize, ist nicht mehr ansprechbar. Während der Tat ist die Impulskontrolle ausgeschaltet, der Täter
befindet sich in einem „Zustand der inneren Leere“.
Abschluss
Der Täter befindet sich danach oft in einem Zustand der Amnesie und Erschöpfung oder zeigt selbstzerstörerisches Verhalten bis hin zum Selbstmord. Statistisch gesehen töten sich 27 Prozent der Täter selbst, in 16 Prozent der Fälle werden sie getötet, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Absicht zum „suicide by cop“ (selbstmörderische Absicht, sich von der Polizei erschießen zu lassen) bestehen kann.
Es gibt mittlerweile umfangreiche Literatur zu der Thematik, gerade auch zum „School-Shooting“ wie z.B. die Untersuchung von Richard Albrecht (20).
Die bisherige Empirik zeigt, die meisten Fälle zeigen einen unmittelbar nach der Tat anschließenden Suizid(-versuch) auf. Daher wird auch von „Homizid-Suizid“ gesprochen. Angenommen wird, dass dieser keine spontane Reaktion ist, sondern ein geplantes Tatelement darstellt. Darüber hinaus wird aber auch vermutet, dass Täter sich suizidieren, um eine Rückkehr in die „Hauptrealität“ nach der Tat zu vermeiden (21).
Bei einer statistischen Auswertung durch A. Schmidtke, S. Schaller, I. Müller, D. Lester und S. Stack 2002 wurden Zeitungsberichte von 143 Ereignissen aus den Jahren 1993 bis 2001 ausgewertet. Dabei wiesen sieben Prozent der Täter eine psychiatrische Vorgeschichte auf. Tatmotiv war meist Rache (61 Prozent). Andere Untersuchungen wie die Auswertung von 30 nord-amerikanischen Amokläufen von Hempel, Meloy & Richards (1999) gehen von einem Täteranteil von 40 bis 67 Prozent mit psychotischen Symptomen aus, wovon die meisten unter paranoiden Wahnvorstellungen litten. Adler et al hatten 1993 ebenfalls aus Presseberichten von 196 Fällen eine Quote von 55 Prozent psychisch erkrankter Täter ermittelt, wovon 27,8 % an Psychosen, 9,3 % an Wahnerkrankungen, 26,9 % an schweren Persönlichkeitsstörungen, 25,9 % unter Intoxikationen und 10,2 % an Affektstörungen litten.

Ohne nunmehr zynisch wirken zu wollen, muss aber nach Auswertung der beiden Amokläufe 2002 und 2009 festgestellt werden, dass beide Täter keine Sportschützen im eigentlichen Sinne waren. Robert Steinhäuser hat sich für den Weg des Sportschießens entschieden, um nach Beschaffung der Werkzeuge die Tat ausüben zu können.
Tim Kretschmer war nicht mal im Ansatz Sportschütze, sondern hat sich die Tatwaffe widerrechtlich angeeignet.
Ein Verbot von Schusswaffen in Privathand, würde allerdings derzeit lediglich ein Drittel aller in den Haushalten befindlichen Waffen (10 Millionen) in Deutschland betreffen. Gut 20 Millionen illegaler Schusswaffen ständen (zumindest theoretisch) weiterhin für solche Taten zur Verfügung. Unabhängig von solchen Überlegungen bleibt festzuhalten, dass ein wesentlich effektiverer Amoklauf mit relativ einfach herzustellenden Spreng-mitteln zu erzielen ist.
Man darf Gott nur danken, dass beide Täter offensichtlich weder über entsprechendes Wissen verfügten, noch in der Lage waren sich die notwendigen Materialien zu beschaffen, was allerdings kein wirkliches Problem darstellt.
Harmloses Trockenesbit (Hexamethylentetramin) ist eines der Haupt-komponenten welche zur Herstellung von RDX (einem militärischen Spreng-stoff) benötigt werden. RDX ist relativ sicher herzustellen, zumindest wesentlich sicherer wie das gerade bei Jugendlichen so beliebte Aceton-peroxid.
Wer sich solches Wissen aneignen kann, verfügt auch über die notwendigen Kenntnisse effektive Rohrbomben selbst herzustellen. Ansonsten kann solches
Wissen durch Jedermann z.B. problemlos über „Google“ erworben werden.
Bereits 2002 hatte man öffentlich diskutiert und allen Verschärfungen zum trotz vorausgesagt „Der nächste Amoklauf wird stattfinden.“
Dass dies nach nur sieben Jahre soweit war, konnte man damals nicht ahnen.
Auch die Behauptung diverser Lobbyisten dass es sich beim so genannten IPSCSchiessen um ein kampfmäßiges Schiessen, ähnlich einem Parcours bei Militär und Polizei handelt, kann nicht nachvollzogen werden. Die angeblich typischen Merkmale:
- Plötzlich auftretende Ziele
- Verdecktes tragen von Waffen
- Instinktives Schiessen
- Schiessen im Laufen
- Ziele die bei Militär und Polizei Verwendung finden
- Einsatzkleidung
sind schlichtweg unzutreffend.
Wer solche Dinge behauptet spricht wieder einmal von etwas, wovon er offensichtlich keine Ahnung hat.
Es ist mir ferner ein völliges Rätsel, wie die Expertengruppe des Innenministeriums Baden-Württemberg zu Ergebnissen gelangt ist die immerhin zu einem Erschließungsantrag (22) des Landes Baden-Württemberg an den Bundesrat (Sitzung 10. Juli 2009) geführt haben.
Der Antrag beinhaltete vereinfacht gesagt u.a. die Forderung dass der Gesetzgeber ein Verbot des IPSC – Schiessens (in dem Falle Aufhebung der jeweiligen Sportordnung) sowie ein Verbot von Paintball zu prüfen hat.
Peinlicherweise konnte das Land Baden-Württemberg „dem eigenen Vor-schlag“ auf Druck des Koalitionspartners FDP nicht zustimmen, sondern musste sich enthalten. Dennoch wurde dem Antrag, durch die Länderkammer, zugestimmt.
Eine erklärende Darstellung über Umfang und Zielsetzung des IPSC-Sports findet der geneigte Leser auf der Homepage des Verbands (23).
Hier eine Kurzdarstellung, warum es sich beim IPSC um eine Sportart und nicht um ein taktisches Training handelt.
Im Jahr 1976 wurde durch Schützen mit behördlichem Hintergrund (USA) das IPSCSchiessen entwickelt. Es wurde die International Practial Shooting Confederation gegründet. Seit 1990 wird in der Bundesrepublik IPSC sportlich geschossen.
Ziel war es eine deutliche Abgrenzung zu dem damals auch sportlich praktizierten Verteidigungsschiessen zu schaffen. Das Motto lautet: DILIGENTIA VIS CELERITAS (DVC) – Genauigkeit, Kraft und Geschwindigkeit. Wie alle dynamischen Schiesssportdisziplinen (z.B. Wurftauben, Olympisch Schnellfeuerpistole) handelt es sich hierbei um die Königsdisziplinen und diese sind natürlich gerade für Zuschauer äußerst attraktiv. Neben hoher körperlicher Fitness sind, Intelligenz verbunden mit Präzision und Geschwindigkeit entscheidend.
Das deutsche IPSC-Schiessen wurde dem deutschen Waffenrecht angepasst. Ein erster Blick in die entsprechende Sportordnung macht auch dem unbedarften Leser schnell klar, hier werden weder Einsatzbekleidung oder Tactical-Holster getragen.
Die eher bunte Sportkleidung und Holster sind keinesfalls für ein verdecktes Agieren geeignet.
Auch die verwendeten Ziele sind völlig neutral und dürfen keinesfalls mit Aufdrucken oder Bildern versehen sein. Ein Schiessen aus der Deckung ist ebenfalls verboten.
Zur Abtrasierung der Laufstrecke oder der Schiessposition dürfen nur transparente Rahmen aus durchsichtigem Kunststoff oder Maschendraht verwendet werden. Eine solche Abgrenzung erfolgt aus Sicherheitsgründen und nicht als „undurchsichtige Deckung“ um etwa plötzlich auftretende Ziele zu simulieren.
Der Parcours ist jederzeit von hinten für alle Teilnehmer einsehbar. Auch die Behauptung hier wird nur instinktiv geschossen ist übler Populismus. Mag es vielleicht noch zutreffend sein, dass dies auf 5 oder 10 Meter funktioniert, so sind Ziele mit einem Durchmesser von 15 cm auf Distanzen bis 50 Meter so nicht einmal im Ansatz zu treffen. Selbiges trifft auf die Behauptung zu, es wird im Laufen geschossen.
Richtig ist, dass ein schnelles Laufen bis zur nächsten Schiessposition sich positiv auf die Matchwertung des jeweiligen Parcours auswirkt. Allerdings nur dann, wenn entsprechende Präzision und Treffer vorhanden sind. Im Übrigen sind die Positionen aus denen geschossen werden darf, deutlich markiert und jede Nichtbeachtung führt zur Disqualifikation. Durch diese Anpassungen an das Deutsche Waffenrecht, hat sich das IPSC-Schiessen juristisch deutlich vom Verteidigungsschiessen abgegrenzt.
Was das angeblich gefährlich schnelle Schiessen (Warum eigentlich?) anbelangt, darf im Vergleich mit den „guten Schiesssportdisziplinen“ darauf hingewiesen werden, dass z.B. bei der Olympiadisziplin Olympisch Schnellfeuer 5 Schuss in max. 4 Sekunden abzugeben sind.
Heute wird IPSC in 83 Ländern der Erde geschossen. Seit 33 Jahren ist bislang kein IPSC-Schütze weltweit an einer Straftat gegen Leib und Leben mit seinen
Legalwaffen beteiligt gewesen.
Finden Sie es, bei allem Verständnis für die Opfer der beiden Amokläufe 2002 und 2009, gerechtfertig einen weltweit anerkannten Sport völlig grundlos so an den Pranger zu stellen und ein Verbot in der Bundesrepublik anzustreben?
Die Aussage und Forderung des AB WINNENDEN dass jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat (vgl. Artikel 2 Abs. 2 GG) ist richtig.
Allerdings sind die erhobenen Forderungen mit Verweis auf das Grundgesetz aberwitzig. Nicht die Schusswaffe tötet, sondern der Mensch der dahinter steht. Von daher ist die ausschließliche Forderung eines Verbotes von Großkaliberwaffen sinnlos. Wären die Kinder anlässlich einer Busfahrt bei einem Verkehrsunfall getötet worden, hätte man auch auf einem Verbot von Klassenfahrten mit Bussen bestanden?
Richtig aber ist die Forderung des Aktionsbündnis und der Politik, die Ursachen die zu solchen Taten führen, zu bekämpfen. Ein restriktives WaffG, welches wir allerdings ohnehin schon haben, kann nur ein Teil möglicher Maßnahmen sein.
Weitere Verschärfungen des WaffG werden keine Erfolge bringen, dies ist genauso nutzlos wie ein generelles Verbot diverser PC-Spiele oder das Spielen von Paintball zu ächten.
Das Waffengesetz als solches (Stand 2002) und die jetzigen unglückseligen Änderungen müssen korrigiert und das Waffenrecht nach der Bundestagswahl sachgerecht liberalisiert und der tatsächlich deutlich geringeren Deliktsdichte angepasst werden.
Richtig und eine vordergründige Aufgabe ist es, den Jugendlichen wieder eine entsprechende Wertevermittlung zukommen zu lassen. Eine „Null-Bock“ Einstellung und „Koma-Saufen“ sowie fehlende Betreuung und Förderung (aber auch das Einfordern von Leistung) bilden den Nährboden für eine verfehlte Entwicklung. In einer Gesellschaft wo ein Miteinander gepflegt wird sowie die gegenseitige Achtung und Anerkennung von Mensch und Leistung erfolgen, dürften solche Taten der Vergangenheit angehören.
Lassen Sie uns gemeinsam diesen Weg gehen, ohne Millionen von Bürgern in dieser Gesellschaft völlig grundlos zu diffamieren.
Norbert Helfinger
Regierungsinspektor
Stabsfeldwebel a.D.
Ehemaliger Berufssoldat der Deutschen Bundeswehr und Vorsitzender einer Schießsportvereinigung (überwiegend behördlicher Waffenträger).
31.07.2009
Literatur und Fundstellen:
(1)
Fokus 19.04.2009
(2)
Statistisches Bundesamt Deutschland
Mitteilung 063 v. 25.02.2009
(3)
www.gun-control-network.org
(4)
www.aktionsbündnisamoklaufwinnenden.de
(5)
AB Winnenden 20.05.2009
Aktionen (http:// files homepage)
(6)
Wolfgang Dicke Deutsche Polizei
Ausgabe 10/2001
(7)
Englische Polizeigewerkschaft Police Federation of England and Wales
Ausgabe Police 09/2001
(8)
Ernst Dörflinger:
„Das Waffenrecht in den Vereinigten Staaten von Amerika“
Internationaler Waffenspiegel, Ausgabe 4/1985
(9)
Deutsches Waffenjournal (DWJ)
Ausgabe 3/1997
(10)
Deutsches Waffenjournal (DWJ)
Ausgabe 12/1975
(11)
Forum Waffenrecht (FWR)
www.fwr.de
„Fakten zum Waffenbesitz
(12)
Lott/Mustard Universität Chicago
(13)
Prof. Lott University of Illinois
„More Guns, Les Crime“ 1998
(14)
Dr.jur. Ernst Ulrich Dobler
„Schusswaffen und Schusswaffenkriminalität in der Bundesrepublik
Deutschland“
(15)
Wolfgang Dicke „Deutsche Polizei“
Ausgabe 1997
(16)
Wikipedia „Waffenmissbrauch“
(17)
Focus 17.04.2009
Vierfachmord von Eislingen
(18)
Philip A. Luty
“The 9mm Machine Pistol”
A Home Gunsmith Publikation
(19)
K.-F. Schünemann.
Über nicht kulturgebundene Amokläufe.
Dissertation 1992.
(20)
Richard Albrecht.
Nur ein “Amokläufer”?
Sozialpsychologische Zeitdiagnose nach „Erfurt“ in Recht und Politik.
(21)
LKA NRW.
Amoktaten – Forschungsüberblick unter besonderer Beachtung jugendlicher
Täter im schulischen Kontext.
Kriminalistisch – Kriminologische Forschungsstelle Analysen (2007)
(22)
Antrag des Landes Baden-Württemberg zum Vierten Gesetz zur
Änderung des Sprengstoffgesetzes.
BR-Drs. 577/09 Abs. 3
(23)
Homepage www.ipsc.de
www.ipsc4ever.de