Der Innenausschuss des Bundestages berät
am 28.03.2012 über den Entwurf

Am Mittwoch, 28.03.2012, berät der Innenausschuss des Deutschen Bundestages zum einen über den von der Fraktion Bündnis90/Die Grünen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen (BT-Drucksache 17/7732) und zum anderen über Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Mehr öffentliche Sicherheit durch weniger private Waffen" (BT-Drucksache 17/2130). 

 


 

Grüne Bundestagsfraktion will Verbot von halbautomatischer kriegswaffenähnlicher Gewehre
für Sportschützen und Jäger

 

Die Bundestagsfraktion von B‘90/Die Grünen will sogenannte halbautomatische kriegswaffenähnliche Schusswaffen für Sportschützen und Jäger verbieten. So ein entsprechender Gesetzentwurf:

Hintergrund ist demnach unter anderem der Massenmord auf der Insel Utoya in Norwegen im Sommer 2011, bei dem der Attentäter Anders Breivik eine solche Waffe benutzt hat. In dem Entwurf, der noch in diesem Herbst in den Bundestag eingebracht werden soll, heißt es, bei den Waffen gehe es in erster Linie um eine schnelle Schussfolge. Sie seien weder für den Einsatz bei seriösen Sportschützen noch bei seriösen Jäger erforderlich. 

 

Hier der Gesetzentwurf der GRÜNEN:
 
 
Deutscher Bundestag
 
Drucksache 17/7732
17. Wahlperiode 09.11.2011

 
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
 
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes – Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen
 
A. Problem
Der menschenverachtende Massenmord auf der Insel Utøya im Sommer 2011 hat auf brutale Weise vor Augen geführt, welches Unheil mit halbautomatischen Schusswaffen, die vollautomatischen Kriegswaffen nachgebaut sind, im Falle eines Missbrauchs angerichtet werden kann. Derartige Waffen dienen in erster Linie dem Zweck, möglichst schnell möglichst viele Schüsse abfeuern zu können und dabei das Gefühl zuvermitteln, mit einer Kriegswaffe zu schießen. Weder für den Schießsport noch für die Jagd ist diese Art von Schusswaffen erforderlich. Sie bringen keinen sportlichen bzw. jagdbezogenen Mehrwert. Problematisch ist zudem, dass sie mit größeren Magazinen kompatibel sind, deren Verwendung im Schießsport sowie bei der Jagd zwar nicht gestattet ist, die aber ohne
Altersbeschränkung freiverkäuflich sind.
 
Der Anschein einer schussbereiten Feuerwaffe spielt zudem im Zusammenhang mit täuschend echt wirkenden, aber objektiv nicht oder nur mittels Federdruck, Gas oder Druckluft schussfähigen Nachbildungen eine Rolle. Immer wieder ist es in der Vergangenheit zu Polizeieinsätzen gekommen, bei denen die Einsatzkräfte auf zumeist Jugendliche treffen, die im öffentlichen Raum mit solchen Imitaten „spielen“, und nicht sicher einschätzen können, ob es sich um gefährliche Schusswaffen handelt oder nicht. Die mit dieser Unsicherheit einhergehende potentielle Gefahr für Leib und Leben der Jugendlichen selbst und ggf. auch umstehender Personen ist nicht zu unterschätzen, die nervliche Belastung der Polizeibeamten/innen nicht nötig.
 
B. Lösung
Durch eine gesetzliche Regelung, die den Umgang mit halbautomatischen Schusswaffen verbietet, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken und zum Schießsport bzw. die Jagd entweder nicht geeignet oder aber zumindest nicht erforderlich sind, kann die Gefahr eines Missbrauchs maßgeblich eingedämmt werden. Mithilfe einer Neuausrichtung des Begriffs der Anscheinswaffen im Waffengesetz kann dem Gefahrenpotenzial von Gegenständen, die nur objektiv harmlos sind, besser vorgebeugt werden.
 
C. Alternativen

Keine.
 
D. Kosten

Der Gesetzentwurf hat auf die öffentlichen Haushalte keine näher bezifferbaren Auswirkungen.
 
E. Sonstige Kosten
Durch die Aufnahme halbautomatischer kriegswaffenähnlicher Schusswaffen in die Liste der gemäß § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes verbotenen Waffen könnte es zu Umsatzeinbußen bei den Herstellern bzw. Händlern kommen, die jedoch nicht näher bezifferbar sind. Weitere Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
 
 
Der komplette Verbotsantrag der GRÜNEN ist hier als PDF zu finden
 

Dazu gibt es hier eine entsprechenden Stellungnahme der Firma Oberland Arms OHG

 

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"Jagdsaison auf Sportschützen eröffnet"