DSB versachlicht die Diskussion
um Kaliber und Disziplinen

In seiner Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Landtags Baden-Württemberg am 1. Oktober 2009 fasst DSB-Vizepräsident Jürgen Kohlheim die Position des Schützenbundes hinsichtlich weiterer Waffenrechts-verschärfungen zusammen.

Hier seine Stellungnahme als Download (PDF)

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Jürgen Kohlheim
Vorsitzender Richter am VG a.D. – Rechtsanwalt
Vizepräsident des Deutschen Schützenbundes e.V.

 

Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Sonderausschusses "Konsequenzen aus dem Amoklauf in Winnenden und Wendlingen"
Landtag von Baden-Württemberg

 

Zu dem Thema und den gestellten Leitfragen für die Sitzung des Sonderausschusses am 1. Oktober 2009 nehme ich wie folgt Stellung:

I. Vorbemerkung
1. Der tragische Amoklauf von Winnenden/Wendlingen ist mit einer Schusswaffe geschehen, die ein Mitglied im örtlichen Schützenverein entgegen den damals wie heute bestehenden strengen gesetzlichen Regelungen rechtswidrig aufbewahrt hat und so den Zugriff eines Nichtberechtigten überhaupt erst ermöglicht hat. Dieser Vorfall gab in der Folge den Anlass für die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Verschärfungen des Waffenrechts, die am 25. Juli 2009 in Kraft getreten sind. Die nach Winnenden einsetzende Diskussion – angeheizt durch einen bis dahin nicht gekannten "Sensationsjournalismus" (selbst der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten) – verließ schnell die sachliche Ebene und schürte leichtfertig Emotionen gegen jeglichen privaten Waffenbesitz. Damit blieb die Diskussion erneut in simplen Lösungsmustern verhaftet und beschränkte sich – wieder einmal – auf das Tatmittel als einfachste Antwort auf den Amoklauf, ohne die multikausalen Ursachen einer solchen Tat auch nur ansatzweise zu erfassen. Dabei lassen wissenschaftliche  Untersuchungen klar erkennen, dass ein derartiger Geschehensablauf durch einen doppelten Kontrollverlust des Täters seinen Ausgang nimmt: Es geht einerseits ein Anerkennungszerfall des Täters einher mit einem Verlust der Kontrolle über das eigene Leben, andererseits ist eine schleichende gesellschaftliche Desintegration zu beobachten, die auf vielfältigen weiteren Faktoren beruht, insbesondere aber durch einen unkontrollierten Medienkonsum mit verursacht wird. Schule, Familie und Freundeskreis stellen wichtige Anerkennungsbereiche dar, in denen Interaktionsprozesse mit Lehrern, Eltern und Gleichaltrigen ablaufen.
Bei einer zunehmend sich vertiefenden negativen Anerkennungsbilanz, begleitet durch Ohnmacht oder Unterlegenheitsgefühle, kann es zu einer gewaltsamen Machtdemonstration, die regelmäßig langfristig geplant ist. Die vom späteren Täter vielfach ausgesandten Signale werden von seinem Umfeld mehr oder weniger bewusst ignoriert oder einfach nicht wahrgenommen. Folge ist ein Eskalationsprozess der letztlich in dem finalen Streben nach Anerkennung und Überlegenheit seinen Ausdruck findet. Die Aussicht, in unserer medialen Gesellschaft einmal im Mittelpunkt der Welt zu stehen, gewissermaßen für die Nachwelt unsterblich zu sein, führt schließlich zu dem Ausbruch eines Hass- und Rachegefühls gegenüber allem, was für die Unterdrückung letztlich verantwortlich gemacht wird: Schule, Familie und soziales Umfeld und andere Umstände. Ob dies dem allgemein beklagten Werteverfall geschuldet ist, mag dahin stehen. Jedenfalls ist jemand, der in der heutigen gesellschaftlichen Realität nicht mithalten kann, eher geneigt, Grenzen zu überschreiten und Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu zeigen und zwar unabhängig von den gerade zur Verfügung stehenden Tatmitteln.

Allerdings wird wissenschaftlich auch vertreten, dass die Verfügbarkeit von Schusswaffen in diesem Zusammenhang ein hoher Risikofaktor sei und Amokläufe begünstige. Dieser Ansatz verkennt indes zweierlei: zum einen sind Amoktaten in der Regel langfristig unter Einbeziehung möglicher Tatmittel geplant und zum anderen kann gerade im Hinblick auf die strikten gesetzlichen Vorschriften der Aufbewahrung grundsätzlich nicht von einer Verfügbarkeit von – legalen – Schusswaffen in diesem Lande ausgegangen werden. Mithin kann als Auslöser von Amoktaten ein missbräuchlicher Zugriff auf Schusswaffen zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, jedoch genauso wenig als Regelfall angesehen werden.

Relevante Hinweise liefert hierbei gerade der Amoklauf in Ansbach, wo Tatmittel Molotov-Cocktails, eine Axt und – gesetzlich verbotene – Messer waren. Auch der glücklicherweise rechtzeitig verhinderte Amoklauf eines Mädchens in St. Augustin bei Bonn zeigt auf, dass Tatmittel ebenfalls Molotov-Cocktails und wiederum – gesetzlich verbotene – Messer waren. Die Ursachen solcher Taten liegen daher grundsätzlich nicht in der unterstellten Verfügbarkeit von Schusswaffen – sie lösen keinen Amoklauf aus. Dennoch sind nach Ansbach wiederum Forderungen nach Verschärfungen des Waffenrechts laut geworden, deren Sinnhaftigkeit sich mir nicht erschließt.

Zur Lösung der vielfältigen Ursachen eines Amoklaufes wurden bereits nach Erfurt und auch jetzt kaum dauerhaft wirksame Maßnahmen ergriffen. Jedenfalls liegt – wie von vielen Psychologen bestätigt – die Lösung nicht im Zusammenhang mit dem Tatmittel – der Waffe – selbst. Und damit auch nicht daran, dass die Regelungen des geltenden Waffenrechts nicht ausreichend sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat seit dem 1.4.2003 – verschärft am 1.4.2008 und nun erneut verschärft am 25.7.2009 – ein strenges Waffenrecht, das einen Waffenbesitz neben Jägern, Sammlern und Sachverständigen nur staatlich – regelmäßig – überprüften Sportschützen erlaubt und ermöglicht. Diese müssen zudem Mitglied in einem staatlich anerkannten Schießsportverband sein und dürfen den Schießsport nur auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Sportordnung ausüben. Eine derartige Regelungsdichte gibt es in keinem anderen Land der Europäischen Union; trotz der immer wieder betonten Autonomie des Sports schreibt der Staat beim Sportschießen die sportlichen Regeln vor.

Was als sportliches Schießen anzusehen ist wollen darüber hinaus nun auch bestimmte Gruppen mitbestimmen, denen der Umgang Privater mit Waffen ein Dorn im Auge ist. Es kann aber nicht Aufgabe des Staates oder einzelner Bürger sein, vorzuschreiben, was als Sport anzusehen ist, solange nicht das Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung berührt ist.

2. Die Einhaltung der strengen Regelungen des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetzverordnung durch die legalen Sportwaffenbesitzer und die Möglichkeiten der jetzt erlaubten verdachtsunabhängigen Kontrollen durch die zuständigen Behörden reichen grundsätzlich aus, um nach menschlichem Ermessen einen Waffenmissbrauch zu verhindern. Doch jeder weiß, dass menschliches Versagen oder kriminelles Verhalten – wie es in allen Lebensbereichen auf tragische Weise vorkommen kann – mit noch so scharfen gesetzlichen Regelungen letztlich nicht zu verhindern sind. Aus Sicht der von uns vertretenen 1,5 Millionen Sportschützen ist daher eine weitere Verschärfung des Waffenrechts nicht erforderlich, wenn man dem Schießsport in Deutschland mit seinem umfangreichen Angeobt im Bereich des Breiten- und Spitzensport und seiner jahrhundertealten Tradition nicht völlig die Grundlage entziehen will.

Bereits das Inkrafttreten der Verschärfungen des Waffengesetzes zum 25.7.2009 hat zu Einschränkungen geführt, die eine Ausübung des Schießsports – vor allem im Breitensport – erheblich behindern. Die zu beobachtende strenge Auslegung des Gesetzes in der waffenrechtlichen Praxis der Behörden führt bereits jetzt zu überzogenen und teilweise auch willkürlichen Forderungen hinsichtlich der Kontrolle der schießsportlichen Betätigung. Die immer noch fehlenden Verwaltungsvorschriften führen dazu, dass eine bundeseinheitliche Anwendung des Gesetzes nicht zu erkennen ist, mit der Folge, dass Sportschützen – auch hier in Baden-Württemberg – mit vom Gesetzgeber nicht gewollten, weil sicherheitlich nicht relevanten Einschränkungen ihres Sports konfrontiert werden.

II. Frage 1
Welche Rolle spielt das Kaliber (Groß- bzw. Kleinkaliber), die Geschossgeschwindigkeit sowie die Magazingröße bei Einsatz, Handhabung und Wirkung von Waffen im Schießsport / bei Internationalen Wettkämpfen und bei der Jagd?

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die schießsportlichen Disziplinen hinsichtlich der zu verwendenden Kaliber in vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnungen festgeschrieben sind. Die dort genehmigten Disziplinen werden nicht nur auf nationaler sondern auch auf internationaler Ebene geschossen (Europa- und Weltcup-Veranstaltung, Europa- und Weltmeisterschaften, Olympische Spiele) aufgrund von Regelungen, die durch die jeweiligen europäischen und Welt-Fachverbände vorgegeben sind. An diesen Regelungen orientieren sich die genehmigten Schießwettbewerbe. Hinsichtlich der Vielzahl der Disziplinen in den anerkannten Schießsportverbänden muss auf die Sportordnungen der neun anerkannten Verbände verwiesen werden, die auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes abgerufen werden können. Die anerkannten Schießsportverbände sind also nicht frei in der Wahl der Waffen im Hinblick auf Kaliber, der verbundenen Geschossgeschwindigkeit und der Magazingröße.

2. Das Kaliber spielt zunächst für die Einteilung der schießsportlichen Disziplinen eine Rolle. So gibt es mehrere Disziplinen für das Schießen mit dem Kleinkaliber-Gewehr bzw. der Kleinkaliber-Pistole; als Kleinkaliber wird durchgängig das Kaliber 5,6 mm (.22 lfB) bezeichnet. Es gibt jedoch auch Disziplinen, in denen mit kleineren Kalibern geschossen wird, z.B. der in Bayern weit verbreitete Zimmerstutzen mit Kalibern zwischen 4,4 und 4,65 mm. Grundsätzlich gibt es Wettbewerbe mit unterschiedliche Distanzen: Im Deutschen Schützenbund (DSB) wird in der Regel mit der KK-Pistole auf 25 m und 50 m, mit dem KK-Gewehr auf 50 m und 100 m geschossen.

Der Begriff Großkaliber bezeichnet durchgängig alle über dem Kleinkaliber liegenden Kaliber, also > 5,6 mm. Im Gewehrbereich (Büchse) wird im DSB auf 50 m, 100 m und 300 m geschossen und zwar im Kaliber 8 mm oder kleiner jeweils mit unterschiedlichen Gewehrklassen (Standardgewehr, Unterhebelrepetierer, Ordonnanzgewehr etc.). Für die mit Flinten geschossenen (olympischen) Disziplinen Trap, Doppel-Trap und Skeet ist in der Sportordnung ein Kaliber 12 oder kleiner vorgeschrieben, was nunmehr auch in § 27 Abs. 4 WaffG als Ausnahme von der Altersgrenze 18 Jahre festgeschrieben ist.

Es muss sodann hinsichtlich der Großkaliber-Kurwaffen unterschieden werden zwischen Pistolen und Revolvern. Die einzelnen Disziplinen richten sich ebenfalls nach dem Kaliber. Insoweit ist in den anerkannten schießsportlichen Verbänden eine Vielzahl von Disziplinen geregelt. Beispielhaft sei der DSB angeführt: In der Disziplin Zentralfeuerpistole sind Kaliber von .30 bis .38 (7,62 bis 9,65 mm) zugelassen. Weiterhin gibt es Disziplinen für Großkaliberpistole und Großkaliberrevolver in den Kalibern 9 mm Luger, .357 Magnum, .44 Magnum und .45 ACP, die jeweils auf 25 m Entfernung geschossen werden.

Gesetzliche Regelungen bestehen insoweit nur, als in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.5 zum WaffG ein Verbot von mehrschüssigen Kurzwaffen für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6, 3 mm festgeschrieben ist. Die Kleinkaliberdisziplinen sind u.a. auch olympische Disziplinen, sie werden ebenso wie die Großkaliberdisziplinen von den anerkannten Schießsportverbänden bis hin zu Weltmeisterschaften national wie international geschossen.

Die Handhabung der einzelnen Waffen ist nicht nur von der Art, Kurz- oder Langwaffe, abhängig, sondern auch vom Kaliber. Grundsätzlich gilt für alle Waffen gleichermaßen, dass die sachgemäße und sichere Handhabung an erster Stelle des Umgangs mit Schusswaffen steht. Jedoch unterscheidet sich die Methodik des Erlernens des Umgangs mit den jeweiligen Waffen ebenso wie die angewandten Trainingsmethoden erheblich. Die unterschiedliche Charakteristik der einzelnen Waffen erfordert unterschiedliche Trainingsformen nicht nur beim Schießen selbst, sondern auch bei dem allgemeinen körperlichen Bewegungstraining. Dies bedarf keiner näheren Erläuterung hinsichtlich des Unterschiedes zwischen Kurz- und Langwaffen. Jedoch innerhalb der beiden Arten spielt das Kaliber eine entscheidende Rolle
für den Trainingsaufbau. Kleinkaliberwaffen sind aufgrund des geringeren Rückschlages anders zu handhaben als Großkaliberwaffen. Hierbei spielen auch die unterschiedlichen Abzugswiderstände eine Rolle. Großkaliber-Kurzwaffen werden in der Regel mit beiden Händen gehalten, während bei Kleinkaliber-Kurzwaffen die Einhandbedienung überwiegt. Letztlich sind die sportlichen Unterschiede in Vorbereitung und Durchführung des Trainingsablaufes und des Schießens – wie bei vielen anderen Sportarten auch – durch das Profil der einzelnen Klein- und Großkaliber-Disziplinen bestimmt. 

3. In diesem Zusammenhang muss auch hingewiesen werden auf das Schießen mit Vorderladerwaffen (Kurz- und Langwaffen), die auch Großkaliberwaffen sind. Für das sportliche Schießen mit Perkussions- und Steinschlosswaffen (auf Distanzen von 25 m, 50 m, 100m und 300 m) ist neben der waffenrechtlichen auch noch eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Kaliber sind abhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten der historischen Originalwaffe. Angemerkt sei nur, dass der DSB bei der letztjährigen Weltmeisterschaft ebenso wie bei der diesjährigen Europameisterschaft herausragend mit einer großen Ausbeute an Medaillen abgeschnitten hat. Ob dies nach der Heraufsetzung der Altersgrenze auf 18 Jahre für das Schießen so bleibt, wird die Zukunft zeigen, es ist nach heutigem Stand zumindest fraglich.

4. Im Hinblick auf die Wirkung spielt das Kaliber keine entscheidende Rolle: Es kommt im Sportschießen allein darauf an, dass das Projektil die Scheibe – und zwar möglichst in der Mitte – durchschlägt bzw. – im Biathlon – die bewegliche Scheibe trifft, damit diese umkippt und den Treffer anzeigt. Eine andere Wirkung ist im Schießsport anders als bei der Jagd weder gefordert noch gewünscht. Allerdings spielt die Kalibergröße insofern eine Rolle, als die Schussbilder durchaus unterschiedlich sind und zudem je nach Entfernung auch Scheiben unterschiedlicher Größe und Ringweite verwendet werden.

5. Die Geschossgeschwindigkeit spielt keine unmittelbare Rolle bei Einsatz, Handhabung und Wirkung von Sportwaffen. Sie ist abhängig von der Masse des Geschosses und der in Joule gemessenen Mündungsenergie und wird im Wesentlichen bestimmt durch die Art und Ladung der verwendeten Munition.

Für Kleinkaliberwaffen schreiben § 14 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 Nr. 1 WaffG für das Schießen mit Kleinkaliberwaffen eine Mündungsenergie von höchstens 200 Joule vor, dies entspricht bei einer Masse des Geschosses von 2,53 g einer Geschossgeschwindigkeit von 397 m/s (nach der Formel E = ½ * m * v2). Je größer das Kaliber desto größer die Masse und damit auch die Geschossgeschwindigkeit.

Für den Bereich der Großkaliberwaffen gibt es keine waffenrechtlichen Beschränkungen. Als Beispiel für die Geschossgeschwindigkeit sei die 9 mm Luger Patrone angeführt, deren Geschoss je nach Geschossgewicht (i.d.R. 5 – 9 g) Geschwindigkeiten von 300 bis 550 m/s bei einer Geschossenergie von 480 – 700 Joule erreicht. Der DSB schreibt – wie andere anerkannte Schießsportverbände auch – in seiner Sportordnung (in Durchführung internationaler Vorgaben) für das Großkaliberschießen sog. Mindestimpulse (MIP) vor, die nach der Formel (p = 0,1 * m * v , MIP = 0,1 * Geschossgeschwindigkeit (g) * Mündungsgeschwindigkeit (m/s)) berechnet werden und z.B. für 9 mm Luger auf 250 MIP festgesetzt sind. Hieraus folgend ergibt sich je nach Disziplin und Waffe sowie der verwandten Munition die dementsprechende Mündungsenergie.

6. Zur Magazingröße ist in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) allein für halbautomatische Langwaffen die Kapazität des Magazins auf 10 Patronen begrenzt. Bei Revolvern ergibt sich eine Kapazitätsbegrenzung aus der Größe der Trommel, die zwischen 5 und 10 Trommelbohrungen enthält. Im übrigen schreiben die Sportordnungen der anerkannten Schießsportverbände für eine Vielzahl von Disziplinen vor, mit wie viel Patronen ein Magazin geladen sein darf unabhängig von der Gesamtkapazität, so z.B. der DSB für die olympische Schnellfeuerpistole 5 Patronen, der Bund Deutscher Sportschützen (BDS) für das 25 m-KK-Fallscheibenschießen 10 Patronen. Darüberhinaus wird teilweise auch eine Mindestkapazität vorgegeben, so z.B. der DSB u.a. für seine Disziplinen Großkaliberpistole/Großkaliberrevolver und Unterhebelrepetierer "mindestens 5 Patronen". Für Flinten ist nach der Sportordnung eine Beschränkung auf eine Patrone im Magazin vorgeschrieben. Die Sportordnungen sehen eine Disqualifikation für denjenigen Schützen vor, der sich nicht an die Vorgaben hält.

7. Anders als für den Schießsport finden sich für die Jagd detaillierte Regelungen hinsichtlich der Kaliber und der Mindestenergie für das jagdliche Schießen in § 19 BJagdG. So ist es verboten, mit halbautomatischen oder automatischen Waffen zu schießen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Für Kurzwaffen gibt es insoweit keine Beschränkung hinsichtlich der Magazinkapazität und des Kalibers; Kurzwaffen dienen in der Regel der Abgabe von Fangschüssen und müssen hierfür nach jagdrechtlichen Regelungen geeignet sein. Hieraus folgt auch, dass die Wirkung von Schusswaffen und Munition im jagdlichen Bereich darauf gerichtet ist, ein waidgerechtes Erlegen des Tieres zu ermöglichen. Deshalb schreibt das BJagdG auch eine Mindest-Auftreffenergie in 100 m vor, so dass die hierfür erforderliche Munition zur Erfüllung der jagdlichen Zwecke auch geeignet sein muss.

III. Frage 2:
Ist eine Beschränkung der Zulassung auf die Waffen, die bei Olympischen Spielen bzw. bei internationalen Wettbewerben verwendet werden aus Ihrer Sicht möglich und sinnvoll?

Die gestellte Frage ist mit NEIN zu beantworten.

Eine Beschränkung auf die Waffen, die bei olympischen Spielen verwandt werden, würde zum Wegfall des gesamten Großkaliber-Schießens und zwar sowohl mit Kurz- wie mit Langwaffen führen. Dies wäre der Untergang des anerkannten und gesetzlich geregelten Schießsports in der Bundesrepublik Deutschland. Staatlich anerkannten Verbänden, wie dem Bundesverband der Reservisten der Bundeswehr oder dem Bayerischen Soldatenbund wäre die Möglichkeit einer schießsportlichen Betätigung gänzlich genommen.

Im Übrigen dürfte es kaum möglich sein, zu ermitteln, welche Waffen bei internationalen Wettbewerben verwendet werden. Hierzu müssten die Sportordnungen einer Vielzahl europäischer und Weltverbände überprüft werden, an denen sich die in der Bundesrepublik anerkannten Verbände orientieren. Hinzu kommt, dass immer nur ein bestimmter Waffentyp erfasst wird, denn z.B. die Disziplin Großkaliber-Pistole 9 mm kann mit einer Vielzahl der auf dem Weltmarkt erhältlichen Schusswaffen dieses Kalibers ausgeführt werden.

Nicht nur aus diesen Gründen ist es auch nicht sinnvoll, eine derartige Beschränkung einzuführen. Nach Kenntnis des Verfassers ist im Übrigen davon auszugehen, dass international weit mehr Disziplinen – teilweise sogar mit Waffen, die in der Bundesrepublik verboten sind geschossen werden.

Allerdings würde ein solches Vorgehen das nach meiner Kenntnis fast ausschließlich in Bayern geübte Schießen mit dem Zimmerstutzen (cal. 4,5 mm) unmöglich machen, weil es hierfür keine europa- oder weltweiten Wettkämpfe gibt.

Es gibt ferner Schießen im Traditionsbereich – z.B. das Königsschießen – das regelmäßig nur auf nationaler Ebene durchgeführt wird. Diese Schießen werden aber mit den ohnehin – für die klassischen sportlichen Disziplinen – vorhandenen Waffen im Kleinkaliberbereich durchgeführt. Eine Beschränkung würde also in diesem nicht sicherheitsrelevanten Bereich zu erheblichen Irritationen führen.

IV. Frage 3:
Welche Chancen bzw. Risiken bestehen bei einer zentralen Munitionslagerung, welche bei der getrennten Lagerung von Waffe und Munition außerhalb der Privatwohnung?

1. Eine zentrale Munitionslagerung bietet im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit überhaupt keine Chancen. Sie verkennt die Erfordernisse des Schießsport (und ebenso der Jagd) grundlegend. Ein Sportschütze, der sich in einer Pistolendisziplin versucht zur Landesmeisterschaft zu qualifizieren – es geht also nicht nur um unsere sog. Top-Leistungsschützen –, benötigt für nur eine Disziplin eine erhebliche Menge an Munition, die dann zu verdoppeln ist,
wenn er noch eine zweite Disziplin schießt, was der Regelfall ist. Dieser Schütze braucht für eine Disziplin bei dem erforderlichen Training ca. 200 Schuss Munition pro Woche. Zur Erläuterung: ein vollständiges Schießprogramm für die DSB-Disziplin Sportpistole 25 m besteht – ohne Probeschüsse – aus 60 Schuss, für die Großkaliber-Disziplin Trap aus 125 Schuss. Im Jahr wird der Pistolenschütze daher etwa 10.000 (in Worten: zehntausend) Schuss Munition benötigen. Ein Verein mit mehreren aktiven Sportschützen muss also riesige Mengen Munition vorhalten. Denn hinzukommt, dass Sportschützen einerseits versuchen große Mengen zu erwerben, weil diese – wie jede Hausfrau beim Einkauf weiß – günstiger sind als eine Kleinmenge. Aus schießsportlicher Sicht entscheidend ist aber, dass Munition in sog. Losen oder Chargen gefertigt wird. Jede Charge ist – wenn auch nur geringfügig – ein wenig anders laboriert. Der Sportschütze stellt sich auf diese Munition ein, um ein gutes Ergebnis zu erreichen. Muss er mit einer anderen Munition, vielleicht sogar von einem anderen Hersteller schießen, ist zu erwarten, dass er schlechtere Ergebnisse erzielt. Bei der gegenwärtigen Leistungsdichte im Schießsport kann dies für die Platzierung entscheidend sein. Die zentrale Munitionslagerstelle müsste also für jeden Sportschützen gesondert Munition vorhalten, was zu einem – jedenfalls im sportlichen Ehrenamt – nicht mehr zu leistenden Aufwand führt. Das Risiko bei einer wo auch immer angesiedelten zentralen Lagerstelle besteht darin, dass kriminelle Elemente in dem Wissen um die Mengen an gelagerter Munition zu einem Einbruch verleitet werden können, da sie hier Mengen vorfinden, deren wirtschaftliche Verwertung interessant ist.

2. Die gleichen Erwägungen gelten für eine getrennte Lagerung von Waffe und Munition außerhalb der Privatwohnung. Gleich, ob die Waffe oder die Munition nicht gemeinsam in der Privatwohnung gelagert werden dürfen, ist das oben beschriebene Risiko nicht zu verneinen. Dieses Risiko wird auch von der größten Polizeiorganisation, der Gewerkschaft der Polizei, so gesehen. Die demgegenüber allein vom wesentlich kleineren Bund deutscher Kriminalbeamter für sinnvoll gehaltene getrennte Aufbewahrung oder sogar vollständige Auslagerung aus dem Privathaushalt verkennt, dass damit der Amoklauf von Winnenden nicht zu verhindern gewesen wäre. Unbeschadet des rechtswidrigen und durch nichts zu rechtfertigenden Verhaltens des Vaters des Täters, wäre es für diesen ein Leichtes gewesen, entweder mit der Waffe oder mit der Munition oder einfach so in den ihm bekannten Schützenverein zu gehen, sich dort eine Waffe und/oder die Munition zum vorgeblichen Schießtraining aushändigen zu lassen, um dann seinen unheilvollen Weg zu beschreiten indem er als erstes die Aufsicht erschießt. Die zentrale Aufbewahrung von Waffen und Munition birgt daher letztlich mehr Risiken als die dezentrale und damit auch anonyme Aufbewahrung zu Hause. In diesem Zusammenhang muss noch einmal darauf verwiesen werden, dass nach dem waffenrechtlichen Regelungen (§ 36 WaffG und § 13 AWaffV) Waffen und Munition ohnehin getrennt zu verwahren sind. Wenn sich der Sportschütze, wie wir es von jedem Bürger in allen Bereichen dieser Gesellschaft erwarten, an diese detaillierten Vorgaben des Gesetzes hält, besteht regelmäßig kein Sicherheitsrisiko.

V. Frage 4:
Waffen in Schützenvereinen oder an einem anderen Ort (z.B. Polizei) – welche Vor- und Nachteile ergeben sich aus der zentralen Lagerung im Schützenhaus/bei der Polizei im Vergleich zur bislang praktizierten Aufbewahrung bei den rechtmäßigen Besitzern? Weshalb ist für Sportschützen der Besitz bzw. die Lagerung von mehr als einer Waffe notwendig, wie stehen die Sportschützen zu einer Beschränkung der Waffenzahl pro Person und zu einer strengeren Prüfung des Waffenbesitzes?

1. Für die Frage der zentralen Lagerung von Waffen ergeben sich die gleichen Antworten wie hinsichtlich der zentralen Munitionslagerung. Allerdings ist das Risiko des Einbruchs gegenüber der Munitionslagerung deutlich erhöht. Schützenhäuser liegen in der Regel außerhalb des bebauten Ortszusammenhangs; sie sind meistens nicht bewohnt und werden nur zu den Zeiten des Trainings und sportlichen Schießens aufgesucht. Schließt der Vorsitzende am Sonntag Abend das Schützenhaus ab und kommt erst zum Training am Mittwoch Nachmittag wieder, so haben potentielle Einbrecher genügend Zeit, trotz möglicher hoher Sicherheitsvorkehrungen vorhandene Behältnisse zu öffnen, wie dies nicht nur hier in Eislingen bereits geschehen ist, sondern vor wenigen Wochen auch in Gettorf in Schleswig-Holstein. Gerade die Ansammlung einer Vielzahl von Großkaliber-Kurzwaffen würde das Einbruchsrisiko deutlich erhöhen; hierbei muss gesehen werden, dass noch so gute Sicherheitsmaßnahmen nicht helfen können, wie die Einbrüche bei der Bundeswehr und auf Polizeirevieren zeigen. Auch wäre nicht auszuschließen, das dem Verantwortlichen entweder vor oder nach dem Schießbetrieb die Schlüssel zum Vereinshaus und den Tresoren in krimineller Weise abgenommen
wird – Verbrecher könnten sich dann ungehindert bedienen.

Auch aus schießsportlicher Sicht ist die Lagerung der Schusswaffen außer Haus nicht sinnvoll, denn damit entfällt die von den aktiven Sportschützen genutzte Möglichkeit, mit der Waffe ein sog. Trockentraining wie z.B. Anschlagübungen zu absolvieren.

Die Lagerung bei der Polizei mindert zum einen das Einbruchsrisiko nicht. Zum anderen müsste gewährleistet sein, dass die Polizeidienststelle Tag und Nacht geöffnet und mit dem erforderlichen Personal besetzt ist, um dem Sportschützen die Waffe auszuhändigen bzw. entgegen zu nehmen. Erforderlich wären polizeilich rund um die Uhr besetzte Waffenlager, wie wir dies in der früheren DDR mit den staatlichen Ausgabestellen sowohl für Sportwaffen wie für Jagdwaffen hatten. Ob der erforderliche personelle und sachliche Aufwand zu rechtfertigen ist, darf wegen eines Einzelfalles einer gesetzeswidrigen Aufbewahrung und eines – tragischen – menschlichen Versagens wohl verneint werden. Nicht gelöst wird damit auch der Umstand, dass der Sportschütze seine Waffe mitnehmen muss, wenn er zu einem mehrtägigen Lehrgang oder Wettkampf unterwegs ist.

Da für den Jäger als Besitzer von Kurz- und Langwaffen das gleiche Risiko besteht, würde dies eine ordnungsgemäße Jagd nahezu unmöglich machen. Stellt man die Jäger von einer zentralen Aufbewahrung frei, so stellt sich die Frage nach der Gleichbehandlung: die Waffen beider Gruppen unterscheiden sich nicht, beide Gruppen werden waffenrechtlich in gleicher Weise überprüft, im Gegensatz zum Jäger muss der Sportschütze sogar regelmäßig sein Bedürfnis für das Behaltendürfen der Waffen nachweisen.

2. Das Erfordernis einer Lagerung von mehr als einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ergibt sich aus der Aktivität des jeweiligen Sportschützen. Wer aktiv am Schießsport teilnimmt braucht in der Regel für den Fall des Waffenversagens eine Zweitwaffe. Ebenso benötigt derjenige, der sich in mehrere Disziplinen aktiv betätigt die hierfür erforderlichen Kurzund Langwaffen. Dies ist beim Sportschießen nicht anders als in anderen Sportarten, wo durchaus unterschiedliche Sportgeräte für die Ausübung des Sports erforderlich sind.

Eine Beschränkung der Waffenzahl pro Person besteht bereits jetzt durch die gesetzlichen Regelungen. Der Erwerb einer vierten Langwaffe oder einer dritten Kurzwaffe ist nämlich davon abhängig, dass die weitere Waffe für eine zusätzliche Sportdisziplin benötigt wird, oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist. Darüberhinaus ist zum 25.7.2009 als weitere Voraussetzung eingefügt worden, dass der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. Begrenzt bereits die Bedürfnisregelung die unkontrollierte Anhäufung von Waffen, so liegt es zudem bei den Behörden, letztlich über die Erforderlichkeit einer Waffe aufgrund eines geltend gemachten Bedürfnisses zu entscheiden. Der Benennung einer konkreten Waffenzahl bedarf es daher bereits aus den geltenden Rechtsgründen nicht. Im Übrigen hatte der Täter von Winnenden auch nur eine Waffe, an die er nur wegen des waffenrechtlichen Verstoßes seines Vaters gelangen konnte.

3. Nach der Novellierung des WaffG zum 25.7.2009 ist eine strengere Prüfung des Waffenbesitzes kaum vorstellbar. Jeder Sportschütze wird nicht nur auf seine Zuverlässigkeit und Eignung mindestens alle 3 Jahre behördlich überprüft, er muss nun auch das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nachweisen. Mit der Regelung der verdachtsunabhängigen Kontrollen ist den Behörden ein weiteres Instrument an die Hand gegeben, den Waffenbesitz gerade im Hinblick auf die ordnungsgemäße Aufbewahrung zu überprüfen. Zudem führt die neue Strafvorschrift, die bei vorsätzlich fehlerhafter Aufbewahrung einen Straftatbestand eingefügt hat, dazu, dass den Sportschützen deutlich vor Augen geführt wird, die waffenrechtlichen Regelungen im eigenen Interesse streng zu beachten. Tun sie dies nämlich nicht, sind sie unzuverlässig mit der Folge des Widerrufs der Waffenbesitzkarte, so dass der Schießsport nicht weiter ausgeübt werden kann.

Eine große Zahl von Sportschützen, die sich als rechtschaffene und gesetzestreue Bürger betrachten, hält bereits einige der neuen Regelungen für überzogen und fühlt sich unter Generalverdacht gestellt. Sie halten weitere Verschärfungen durch noch strengere Regelungen nicht für angebracht.

V. Schlussbemerkung
Das Waffenrecht der Bundesrepublik in der Neufassung vom 25.7.2009 ist ausreichend, um nicht nur Kindern und Jugendlichen sondern auch allen anderen Nichtberechtigten den Zugang zu Waffen zu versperren. Das deutsche Waffenrecht ist eines der schärfsten in Europa und trägt mit seinen detailreichen Regelungen dazu bei, dass nur wirklich zuverlässige und geeignete sowie berechtigte Bürger nach strengen Vorgaben und weiteren Kontrollen Schusswaffen erwerben und besitzen dürfen. Trotz dieser Regelungen kann indes ein Missbrauch ebenso wie ein grobes und klar gesetzwidriges Fehlverhalten eines Einzelnen – wie in anderen Bereichen des Lebens auch – nicht mit absoluter Sicherheit verhindert werden.

Daher liegt nicht in der fortwährenden Verschärfung des Waffenrechts der Schlüssel zur Verhinderung von Amoktaten sondern in der Bewältigung der gesellschaftlichen Probleme zunehmender Gewalt unter einer Minderheit von Jugendlichen, deren Gewaltbereitschaft auch noch durch Weggucken – wie gerade in München wieder einmal traurig festzustellen war – und eine sensationsheischende mediale Verwertung weiter gefördert wird.

Die Verantwortlichen im Deutschen Schützenbund und seinen Untergliederungen tun auf vielfältigen Ebenen alles, um aufzuklären, zu unterweisen, zu belehren, um waffenrechtliches Fehlverhalten zu verhindern; aber auch wir können nicht in einen Menschen hinschauen – noch viel weniger als die Psychologen, die auch keine fertigen Antworten haben. Aufgabe des DSB ist jedoch auch, darauf zu achten, dass die Sportschützen nicht immer bei jeder Tat mit Waffen – und seien es Molotov-Cocktails – unter Generalverdacht gestellt werden, denn dann wird manch einer die "Flinte ins Korn" werfen. Damit wird uns aber der wichtige Breitensport genommen. Aus dem Breitensport jedoch kommen unsere Talente und unsere Spitzensportler,
die einmal olympische Medaillen erringen sollen. Dies wollen wir uns nicht zerstören lassen.

Bonn, 24.9.2009
Jürgen Kohlheim