Allgemeine Verwaltungsvorschrift (WaffVwV)
am 04. November 2011
durch den Bundesrat verabschiedet

 

Der Bundesrat hat in seiner 889. Sitzung am 04. November 2011 als Tagesordnungspunkt 27 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

 

1. Zu Abschnitt 1

Nummer 3.3 Satz 6 - neu - und 7 - neu -,
Nummer 3.4 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4

Abschnitt 1 ist wie folgt zu ändern:

a) Der Nummer 3.3 sind folgende Sätze anzufügen:

"Nicht zulässig ist allerdings eine dauerhafte vereinsbezogene Ausnahmezulassung. Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber in Anbetracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden."

b) Nummer 3.4 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Absatz 1 sind die Wörter "keine unangemessenen Anforderungen wie ärztliche Atteste, Begleitung des Kindes durch mindestens einem Elternteil, etc. zu stellen." durch die Wörter "besondere formale Anforderungen (z.B. ärztliches Attest, schriftliche Einverständniserklärung) nicht zu stellen." zu ersetzen.

bb) In Absatz 3 sind nach dem Wort "Grundrichtung" die Wörter" und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes" einzufügen.

cc) Absatz 4 Satz 1 und 2 sind zu streichen.

Begründung zu Buchstabe a und b:
Die Änderungen verfolgen das Ziel, den Ausnahmecharakter des § 3 Absatz 3 WaffG klarer herauszustellen. Dem Grundsatz, dass Waffen nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gehören, ist stärker Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite soll die Möglichkeit von Ausnahmen aber auch nicht unangemessen verhindert werden.

 

2. Zu Abschnitt 1

Nummer 42a.3 Satz 2

In Abschnitt 1 Nummer 42a.3 ist in Satz 2 das Wort "Brauchtumspflege)" durch
die Wörter " Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei)" zu ersetzen.

Begründung:

Auch die Jagd und Fischerei sollte zur Klarstellung in die Aufzählung der sozial-adäquaten Zwecke für das Mitführen von Gebrauchsmessern aufgenommen werden.

 

Download der PDF-Dokumente:

Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 27 [PDF, 11 KB]

Allgemeine Verwaltungsvorschrift 331/11 [PDF, 839 KB]

Empfehlung der Ausschüsse 331/1/11 [PDF, 16 KB]

Empfehlung der Ausschüsse zu331/1/11 [PDF, 7 KB]

Antrag des Landes NRW 331/2/11 [PDF, 10 KB]

Beschluss des Bundesrates 331/11(B) [PDF, 10 KB]


 

 

Das Topthema im Juli
in dem Deutschen Waffen Journal - DWJ:

 

Waffenverwaltungsvorschriften überraschend
noch nicht verabschiedet...

Unter einem der letzten von insgesamt 56 Tagesordnungspunkten sollte der Bundesrat am 8. Juli 2011 abschließend über die Allgemeine Verwaltungs-vorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) befinden.

Doch der Tagesordnungspunkt wurde vor wenigen Tagen überraschend abgesetzt, die Verabschiedung des klärenden Werkes erst einmal vertagt. Der Bundesratsausschuss für Frauen und Jugend hat sich quergelegt. Hintergrund dürften die Konkretisierungen des Textes zur Altergrenze für Kinder im Schießsport sein.

Eine Schlüsselrolle könnte die neue baden-württembergische Sozialministerin Katrin Altpeter (SPD) gespielt haben, die als Unterstützerin des Aktionbündnisses Amoklauf Winnenden gilt.

Jetzt ist der Deutsche Schützenbund und das Bundesinnenministerium gefragt – die Verzögerung ist ein Frontalangriff auf die DSB-Nachwuchsarbeit, und dabei geht es immerhin um olympischen Sport.

Link zum kompletten Artikel und zur Webseite des DWJ 

 

 

Drucksache 331/11 vom 27.05.2011 noch
nicht 
im Bundesrat

Durch die Verwaltungsvorschrift soll ein einheitlicher Vollzug des Waffengesetzes durch die Bundesländer gewährleistet werden. Sie soll den Verwaltungsbehörden der Länder, die das Waffengesetz im Wesentlichen vollziehen, die Anwendung des Gesetzes erleichtern. Darüber hinaus werden die durch das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 und die waffenrechtlichen Änderungen im Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (Inkrafttreten 25. Juli 2009) neu geschaffenen Bestimmungen konkretisiert. 

Die Verwaltungsvorschrift ist notwendig, um das durch unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessensentscheidungen, technische Sachverhalte und ein hohes Maß an Komplexität gekennzeichnete Waffenrecht einem möglichst einheitlichen bundesweiten Vollzug zuzuführen. Dieser liegt im besonderen Interesse der vom Waffenrecht betroffenen Personenkreise, deren Umgang mit Waffen sich häufig nicht auf ein einzelnes Bundesland beschränkt.

Über die folgende Drucksache 331/11 vom 27.05.2011 sollte der Bundesrat in Berlin am 08.07.2011 abgestimmt werden:

Download der Drucksache 331/11 AWaffVwV - Stand 27.05.2011 als PDF